bmk Steinbruchbetriebe

Wichtige bmk-Kundeninformation: Ab 01.08.2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung!

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, liebe Geschäftspartner, 

Sie haben Recycling-Baustoffe oder andere mineralische Ersatzbaustoffe von uns erworben oder beabsichtigen dies. Wir leisten damit gemeinsam einen wertvollen Beitrag zur Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung. Dafür unseren besten Dank. 

Bislang waren Sie und wir gewohnt, nach dem Erlass des Umweltministeriums von 2004 nach den Zuordnungsklassen Z1.1, Z1.2 und Z2 und den zugehörigen Einbauweisen sowie Zuordnungswerten zu arbeiten. Ab dem 1. August 2023 tritt an die Stelle des Erlasses die von der Bundesregierung erlassene bundeseinheitliche Ersatzbaustoffverordnung. 

Ab dem 1. August 2023 gibt es Materialklassen wie z.B. für Recycling-Baustoffe RC-1, RC-2 und RC-3 statt bisher Z1.1, Z1.2 und Z2. Die bisherigen Zuordnungswerte ändern sich in Materialwerte und sind wegen des geänderten Untersuchungsverfahrens im WF 2-Eluat nicht miteinander vergleichbar. Der Parameterumfang für die kontinuierliche Güteüberwachung wurde reduziert. Jedoch ist die Ersatzbaustoffverordnung im Vergleich zum bisherigen Erlass in der Differenzierung der zulässigen Einbauweisen und der Berücksichtigung der hydrogeologischen Gegebenheiten differenzierter. 

Wir helfen Ihnen gerne, bei der Verwendung des Recycling-Baustoffes oder anderer mineralischer Ersatzbaustoffe alles richtig zu machen. Wir verantworten als Anlagenbetreiber die ordnungsgemäße Annahme des Bauschutts und anderer Materialien und die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Materialklassifizierung der mineralischen Ersatzbaustoffe. Unser Waagen-Personal ist angehalten, die an Sie abgegebene Materialklasse im Lieferschein klar anzugeben (z.B. RC-1, ggf. Fußnotenregelungen) und eine unterschriebene Kopie des Lieferscheins an Sie zu übergeben. 

Sie sind als Verwender für den richtigen, d.h. ordnungsgemäßen und damit umweltgerechten Einsatz des Recycling-Baustoffs oder anderer mineralischer Ersatzbaustoffe verantwortlich. Informieren Sie sich bitte (z.B. auf unserer Hompepage), wofür und wo Sie die mineralischen Ersatzbaustoffe verwenden können. Es sind die hydrogeologischen Verhältnisse zu beachten (Grundwasserabstand und Untergrundbeschaffenheit). Beispielsweise kann es weitere Einschränkungen geben, wenn Ihre Baustelle in einem Wasserschutzbereich liegt. Liegt Ihre Baustelle z.B. in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet der Zone IIIA oder IIIB oder entsprechenden Heilquellenschutzgebieten III bzw. IV, müssen Sie die Verwendung von z.B. Recycling-Baustoffen mengenunabhängig mit 4 Wochen Vorlauf dem örtlich zuständigen Landratsamt anzeigen. Des Weiteren müssen Sie eine Abschlussanzeige durchführen. Die Lieferscheine müssen Sie dokumentieren. 

Wir würden uns freuen, Sie weiterhin als unseren Kunden beliefern zu dürfen und sichern weiterhin die gewohnt hohe Qualität unserer mineralischen Ersatzbaustoffe zu. 

Vielen Dank und beste Grüße!

bmk Kurzinformation Ersatzbaustoffverordnung zum Download

27.07.2023